Rahmenbedingungen und Aufgaben der SEB-ArbeitDer Schulelternbeirat tritt regelmäßig zu Sitzungen zusammen. Die Schulleitung informiert den SEB hierbei über aktuelle Themen, Probleme, Projekte......
Die Rahmenbedingungen der SEB-Arbeit sind in § 40 des Schulgesetzes (SchulG) vom 30.03.2004 geregelt und insbesondere gekennzeichnet durch drei Mitwirkungsformen:
Anhören: Der SEB ist von der Schulleitung zu informieren, eine andere Meinung des SEB muss aber keine Auswirkungen haben.
Benehmen: Eine "Steigerung" in Form einer qualifizierten Anhörung, am Ende sollte ein Konsens zwischen Schulleitung und SEB stehen.
Einvernehmen/Zustimmung: Hier können bestimmte Themenbereiche nicht ohne Zustimmung des SEB von der Schulleitung umgesetzt werden. Zu beachten: Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, so kann der Schulausschuss* (§ 48 SchulG) zur Entscheidung herangezogen werden. Die Rechte der Schulaufsicht (ADD) bleiben bestehen.
* Der Schulausschuss besteht aus Vertretern der Gruppen Schüler, Eltern und Lehrer
Um einen Einblick zu gewinnen, um welche einzelnen Tätigkeitsbereiche es sich für den SEB handeln kann, müssten Sie einen Blick in die nachfolgende gesetzliche Bestimmung werfen.
§ 40 SchulG:
Schulelternbeirat
(1) Der Schulelternbeirat hat die Aufgabe die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule zu fördern und mitzugestalten. Der Schulelternbeirat soll die Schule beraten, sie unterstützen, ihr Anregungen geben und Vorschläge unterbreiten.
(2) Der Schulelternbeirat vertritt die Eltern gegenüber der Schule, der Schulverwaltung und gegenüber der Öffentlichkeit. Er nimmt die Mitwirkungsrechte der Eltern wahr.
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet den Schulelternbeirat über alle Angelegenheiten, die für das Schulleben von wesentlicher Bedeutung sind.
(4) Der Schulelternbeirat ist anzuhören bei allen für die Schule wesentlichen Maßnahmen, insbesondere bei
1. Veränderungen des Schulgebäudes, der schulischen Anlagen und Einrichtungen,
2. der Einführung neuer Lern- und Arbeitsmittel, soweit nicht der Schulbuchausschuss
zuständig ist ,
3. Anträgen an den Schulträger mit Bezug auf den Haushaltsplan der Schule,
4. der Einrichtung von freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen (z. B. Arbeitsgemein-
schaften,
5. Fragen im Zusammenhang mit Regelungen der Beförderung der Schülerinnen und
Schüler,
6. Regelungen zur Ausstattung der Schulbibliothek und der Schülerbücherei,
7. der Festlegung der beweglichen Ferientage.
(5) Des Benehmens mit dem Schulelternbeirat bedürfen
1. die Maßnahmen für Schulentwicklung und Qualitätssicherung,
2. die Erweiterung, Einschränkung oder Aufhebung der Schule,
3. die Einbeziehung der Schule in einen Schulversuch,
4. die Verleihung einer Bezeichnung oder Änderung der Bezeichnung der Schule,
5. die Organisation von Unterricht und außerunterrichtlicher Betreuung in der
Ganztagsschule,
6. die Aufstellung von Grundsätzen der Schule für die Durchführung außerunterrichtlicher
schulischer Veranstaltungen,
7. die Aufstellung von Grundsätzen der Schule für die außerschulische Benutzung der
Schulgebäude und Schulanlagen,
8. die Aufstellung von Grundsätzen der Schule für den Unterrichtsausfall bei besonderen
klimatischen Bedingungen,
9. die Aufstellung der Hausordnung.
(6) Der Zustimmung des Schulelternbeirats bedürfen folgende Maßnahmen der Schule:
1. Abweichungen von der Stundentafel, soweit sie in das Ermessen der einzelnen Schule
gestellt sind, um fachliche oder pädagogische Schwerpunkte zu setzen,
2. Aufstellung von Grundsätzen eines besonderen unterrichtlichen Angebots,
3. Aufstellung von Grundsätzen über den Umfang und die Verteilung von Hausaufgaben,
4. Regelungen für die Teilnahme von Eltern am Unterricht des eigenen Kindes,
5. Aufstellung von Grundsätzen für die Durchführung von Schulfahrten,
6. Einführung und Beendigung der Fünftagewoche und wesentliche Änderungen der
Unterrichtszeit, soweit sie der einzelnen Schule überlassen sind,
7. Abschluss von Schulpartnerschaften und Aufstellung von Grundsätzen für den Austausch
von Schülerinnen und Schülern,
8. grundsätzliche Fragen der Berufsberatung, der Gesundheitspflege, der Ernährung und
des Jugendschutzes in der Schule.
Wird ein Einvernehmen nicht erreicht, so kann die Schulleiterin oder der Schulleiter oder der Schulelternbeirat die Entscheidung des Schulausschusses herbeiführen. Die Rechte der Schulaufsicht bleiben unberührt. "
Auf der Grundlage dieser gesetzlichen Regelungen pflegen Schulleitung und SEB des BurgGymnasiums eine sehr vertrauensvolle und absolut konstruktive Zusammenarbeit.
08.09.2010 16:49:08
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